Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Peter Martin GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Lieferungen an und Montagen für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur mit unserer Zustimmung in Textform Vertragsbestandteil.

2.Angebote und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind – soweit nichts anderes angegeben ist – freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2.2 An Mustern, Angeboten, Zeichnungen und ähnlichen Informationen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2.3 Bestellungen, die bei uns eingehen oder von unseren Vertretern entgegengenommen werden, sind für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform verbindlich; diese ist für den Vertragsinhalt maßgebend.

3. Preise

3.1 An die von uns angebotenen Preise halten wir uns, soweit nichts anderes angegeben ist, 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
3.2 Unsere Preise verstehen sich ab Lager, ohne Verpackung und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Zahlung

4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang. Skontoabzug bedarf der Vereinbarung.
4.2 Schecks oder Wechsel werden nicht angenommen.
4.3 Auch ohne Mahnung gerät der Besteller spätestens 30 Tage nach Zugang unserer Rechnung in Zahlungsverzug; ist der Zugang unserer Rechnung unsicher, kommt der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Vertragsleistung in Verzug. 4.4 Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, kaufmännische Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten zu berechnen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB, sowie EUR 40,00 Verzugsschadenpauschale.
4.5Eine Aufrechnung ist nur mit unstreitigen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers zulässig.

5. Lieferzeit

5.1 Die Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen oder -termine bedarf unserer Bestätigung in Textform.
5.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
5.3 Sollten wir mit einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug geraten, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann der Besteller nur nach Ziff. 9 dieser Bedingungen verlangen.
5.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zur Teillieferungen berechtigt.
5.5 Höhere Gewalt und Betriebsstörungen, insbesondere kriegerische Ereignisse, Streik und Aussperrung bei uns oder bei einem unserer Vorlieferanten, Rohstoffmangel, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung durch uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten.

6.Gefahrübergang, Mehr- oder Minderlieferungen

6.1 Unabhängig von der Art des Transports und der Tragung der Transportkosten reist die Ware stets auf Gefahr des Bestellers.
6.2 Bei Sonderlieferungen sind wir zu angemessenen Mehr- oder Minderlieferungen und entsprechender Mehr- oder Minderberechnung berechtigt.

7. Montage

7.1 Zahl und Zusammensetzung des Montagepersonals bestimmen wir nach freiem Ermessen. Wir stellen unserem Personal das für die Montage erforderliche Handwerkszeug und Vulkanisiergerät zur Verfügung. Der Besteller ist verpflichtet, soweit erforderlich weitere Hilfsmittel, Einrichtungen und Hilfspersonal für die Montage zur Verfügung zu stellen. 7.2 Bei der Montage verwenden wir von uns gelieferte Rohstoffe und Materialien, die zu den jeweils gültigen Preisen berechnet werden. Wird vom Besteller Material gestellt, so haften wir nicht für dessen Tauglichkeit und Güte.
7.3 Angaben über die Dauer von Montagearbeiten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindlich; der Besteller hat ggfs. dafür zu sorgen, dass unser Personal bei ihm auch über die reguläre Arbeitszeit hinaus tätig sein kann.
7.4 Jede Montage ist nach Beendigung vom Besteller bzw. dessen Vertreter abzunehmen. Unserem Beauftragten ist eine entsprechende Abnahmebestätigung zu erteilen. Der Besteller kann die Abnahme nur verweigern, wenn die Montage noch nicht fertig gestellt oder mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.
7.5 Montagekosten werden grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet. Der Besteller trägt auch die Kosten für die Entsendung des Montagepersonals. Unsere Arbeitsberichte mit den geleisteten Arbeitsstunden sind vom Besteller oder dessen Vertreter täglich abzuzeichnen. Rechnungen über Montageleistungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt wöchentliche Teilrechnungen zu erstellen.

8. Leistungsstörungen

8.1 Ist unsere Vertragsleistung mangelhaft, so kann der Besteller Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist beanspruchen. Nach unserer Wahl kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann der Besteller nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 9 dieser Bedingungen verlangen.
8.2 Mängel unserer Vertragsleistung müssen uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Fertigstellung der Montage in Textform mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen.
8.3 Wurde die von uns gelieferte Ware bereits an einen Endverbraucher weitergeliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche uns gegenüber geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist der Besteller uns gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die von uns gelieferte Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldlos fruchtlos hatte verstreichen lassen.
8.4 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln unserer Vertragsleistung verjähren 12 Monate nach Erhalt der Ware bzw. Abnahme der Montage. § 479 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.

9. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung, nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung bzw. Mangelhaftigkeit unserer Vertragsleistung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen. In der Rücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich in Textform erklärt. In der Pfändung der von uns gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändung der von uns gelieferten Ware oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns insoweit entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe von des von uns fakturierten Bruttobetrags (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder hat er Insolvenz beantragt, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden gelieferte Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Gegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
10.6 Werden von uns gelieferte Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum an der Sache überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen sicherheitshalber ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

11.1 Für unsere gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betr. den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondermögen ist, wird Heilbronn als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
11.3 Gleiches gilt, falls der Besteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. 11.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Januar 2019